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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 22.01.2007
Aktenzeichen: 9 UF 209/06
Rechtsgebiete: BGB, VAHRG, VAÜG
Vorschriften:
BGB § 1587 Abs. 2 | |
BGB § 1587 b Abs. 1 | |
BGB § 1587 b Abs. 1 Satz 1 | |
BGB § 1587 b Abs. 6 | |
BGB § 1587 c | |
BGB § 1587 c Nr. 1 | |
VAHRG § 1 Abs. 3 | |
VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b | |
VAÜG § 3 Abs. 1 Nr. 5 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
9 UF 209/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht
In der Familiensache
hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die befristete Beschwerde der Beteiligten zu 1. vom 4. Dezember 2006 gegen die in dem am 6. November 2006 verkündeten Urteil des Amtsgerichts Bad Liebenwerda zum Versorgungsausgleich getroffene Regelung durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Seidel, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Werr und den Richter am Oberlandesgericht Götsche
am 22. Januar 2007
im schriftlichen Verfahren
beschlossen:
Tenor:
Der Tenor des angefochtenen Urteils wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Von dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Beteiligten zu 2., Vers.-Nr.: ..., werden auf das Versicherungskonto des Antragstellers bei der Beteiligten zu 1., Vers.-Nr.: ..., angleichungsdynamische Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 52,34 €, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. Mai 2006, übertragen.
Zu Lasten der bei der Beteiligten zu 3. (Zeichen 180369 752 7/VL 318) zugunsten der Antragsgegnerin bestehenden Versorgungsanwartschaften werden auf dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Beteiligten zu 1., Vers.-Nr.: ..., nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 15,24 €, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. Mai 2006, begründet.
Die zu übertragenden angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften sind in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen. Die zu begründenden nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaften sind in Entgeltpunkte umzurechnen.
Es bleibt bei der Kostenentscheidung des ersten Rechtszuges.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Der Beschwerdewert wird auf 2.000 € festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1. hat auch in der Sache Erfolg. Mit Recht hat sie sich darauf berufen, das Amtsgericht habe den Versorgungsausgleich fehlerhaft durchgeführt.
1.
Die Ehegatten haben folgende Anwartschaften erworben:
a.
Nach Auskunft der Beteiligten zu 1. vom 7. August 2006 hat der Antragsteller während der Ehezeit i. S. d. § 1587 Abs. 2 BGB - dies ist die Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Mai 2006 -in der gesetzlichen Rentenversicherung angleichungsdynamische Anwartschaften in Höhe von 311,85 € monatlich sowie nichtangleichungsdynamische Anwartschaften in Höhe von 0,39 € monatlich erworben.
b.
Ferner steht aufgrund der Auskunft der Beteiligten zu 2. vom 7. September 2006 (Bl. 54 VA-Heft) fest, dass die Antragsgegnerin auf die Ehezeit entfallende angleichungsdynamische Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 416,52 € monatlich erworben hat.
Darüber hinaus hat die Antragstellerin Anrechte bei der Beteiligten zu 3., einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, erworben. Bei Anwendung der Tabelle 1 zur BarwertVO ist zu beachten, dass die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ab dem Leistungsbeginn als volldynamisch anzusehen ist (BGH FamRZ 2004, 1474 ff. m. Anm. Glockner; vgl. auch Brandenburgisches OLG FamRZ 2005, 37). Dies führt zur Anwendung der Anm. 2 zur Tabelle 1 der BarwertVO und damit zu einem erhöhten Faktor. Zudem ist die seit dem 1. Juni 2006 geltende aktuelle BarwertVO (FamRZ 2006, 914 ff.) zu beachten. Letzteres hat das Amtsgericht missachtet.
Dies führt zu folgender Umrechnung:
monatlicher ehezeitlicher Anteil der Betriebsrente | 108,88 € |
jährlicher ehezeitlicher Anteil der Betriebsrente | 1.306,56 € |
Barwert
Alter bei Ehezeitende | 37 |
Barwert gem. Tabelle 1 BarwertVO | 3,40 |
erhöhter Barwert gem. Tabelle 1 Anm. 2 BarwertVO | 5,10 |
Barwert der Betriebsrente | 6.663,46 € |
Umrechnung in eine Rentenanwartschaft
Umrechnungsfaktor Beitrag in Entgeltpunkte zum Ehezeitende | 0,0001750002 |
ergibt Entgeltpunkte | 1,1661 |
allgemeiner Rentenwert zum Ehezeitende | 26,13 |
nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaft | 30,47 € |
Zuletzt hat die Antragsgegnerin Anwartschaften aus einer Leibrentenversicherung bei der Beteiligten zu 4. erworben, die ebenfalls umzuwerten sind:
Deckungskapital | 528,88 € |
Umrechnungsfaktor Beitrag in Entgeltpunkte zum Ehezeitende | 0,0001750002 |
ergibt Entgeltpunkte | 0,0926 |
aktueller Rentenwert zum Ehezeitende | 26,13 |
Rentenanwartschaft | 2,42 € |
2.
Die Ausgleichsbilanz ergibt Folgendes:
Ausgleichsbilanz 1
Antragsgegnerin | Antragsteller | |
1. Angleichungsdynamische Rechte | ||
gesetzliche Rentenversicherung/Ost | 416,52 € | 311,85 € |
Summe | 416,52 € | 311,85 € |
Differenz | 104,67 € | |
Hälfte = Ausgleichsbetrag | 52,34 € |
2. Nichtangleichungsdynamische Anrechte | ||
gesetzliche Rentenversicherung/West | - € | 0,39 € |
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes | 30,47 € | - € |
private Rentenversicherung | 2,42 € | - € |
Summe | 32,89 € | 0,39 € |
Differenz | 32,50 € | |
Hälfte = Ausgleichsbetrag | 16,25 € |
3.
Jedoch ist zu berücksichtigen, dass das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung den Ausgleich der Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung/West des Antragstellers von 0,39 € sowie der umgewerteten privaten Rentenversicherung der Antragstellerin als unbillig gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB ausgeschlossen hat. Insoweit kann zwar der durch das Amtsgericht für die private Rentenversicherung der Antragsgegnerin mitgeteilte Umrechnungsbetrag von 0,74 € nicht nachvollzogen werden, wofür auf die oben stehenden Senatsberechnungen, die eine umgewertete Anwartschaft von 2,42 € ergeben, Bezug genommen wird. Dies kann aber im Ergebnis dahinstehen. Auf Grund des wirksam erfolgten Ausschlusses können diese Anwartschaften für den durchzuführenden Versorgungsausgleich nicht mehr berücksichtigt werden.
Insoweit ist das angefochtene Urteil bereits in Rechtskraft erwachsen, da insoweit die Beteiligten zu 1. das Urteil nicht angefochten hat, zumal auch keine Anfechtungsbefugnis der beschwerdeführenden Beteiligten zu 1. besteht. Der Versorgungsträger hat mangels Beschwer kein Beschwerderecht gegen eine auf § 1587 c BGB gestützte Entscheidung (BGH, NJW 1981, 1274). Durch diesen Ausschluss werden allein die privaten Interessen der Ehegatten, nicht aber die öffentlichen Belange, die der Versorgungsträger zu wahren hat und die dementsprechend auch seine Beschwerdebefugnis begründen, berührt. Dem insoweit unangefochtenen Teil der angefochtenen Entscheidung kann der Senat daher nicht mehr in die zu treffende Entscheidung einbeziehen.
Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Verfahrensgegenstand unteilbar ist, sodass der Teilausschluss zwingend in die Berechnungen einzubeziehen wäre. Dies ist aber nicht der Fall, da das Amtsgericht mit der Teilausschließung eine Reduzierung des Ausgleichsbetrages der nichtangleichungsdynamischen Anrechte bewirkt und weder die Ausgleichsrichtung noch die Ausgleichsformen verändert hat, wie die nachfolgenden Berechnungen und Ausführungen des Senates ergeben:
- Ausgleichsbilanz 2
Antragsgegnerin | Antragsteller | |
1. Angleichungsdynamische Rechte | ||
gesetzliche Rentenversicherung/Ost | 416,52 € | 311,85 € |
Summe | 416,52 € | 311,85 € |
Differenz | 104,67 € | |
Hälfte = Ausgleichsbetrag | 52,34 € |
2. Nichtangleichungsdynamische Anrechte | ||
gesetzliche Rentenversicherung/West | - € | - € |
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes | 30,47 € | - € |
private Rentenversicherung | - € | - € |
Summe | 30,47 € | - € |
Differenz | 30,47 € | |
Hälfte = Ausgleichsbetrag | 15,24 € |
4.
Gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB hat der Senat dem Antragsgegner, der die niedrigeren Anwartschaften erworben hat, eine Rentenanwartschaft in Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes zuzusprechen; auf die in der Ausgleichsbilanz 2 errechneten Ausgleichsbeträge wird Bezug genommen.
Der Ausgleich der angleichungsdynamischen Anrechte erfolgt im Wege des Splittings gemäß § 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB. Hinsichtlich der nichtangleichungsdynamischen Anrechte erfolgt der Ausgleich gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG im Wege des analogen Quasisplittings. Dabei ergibt der Vergleich der beiden Ausgleichsbilanzen, dass auch ohne den Ausschluss der Ausgleich im Wege des § 1 Abs. 3 VAHRG erfolgen würde und dieser Ausgleichsbetrag (16,25 €) höher als unter Berücksichtigung des Teilausschlusses ausfallen würde. Insoweit liegt - wie bereits zuvor ausgeführt - keine Unteilbarkeit der Entscheidung betreffs des Teilausschlusses und des übrigen durchzuführenden Versorgungsausgleiches vor.
5.
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b VAÜG war der Versorgungsausgleich bereits vor der Einkommensangleichung durchzuführen.
Die Anordnung der Umrechnung der zu übertragenden angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) beruht auf § 3 Abs. 1 Nr. 5 VAÜG. Die Anordnung der Umrechnung der zu übertragenden nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte beruht auf § 1587 b Abs. 6 BGB.
6.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 13 a Abs. 1 FGG, 21 GKG, die Entscheidung zum Beschwerdewert auf § 49 GKG.
Ende der Entscheidung
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